June 5, 2025

Protokoll nicht richtig unterzeichnet? Risiken und Anfechtung von WEG-Beschlüssen – jetzt rechtlich absichern!

Protokollierungsklausel missachtet? Risiken bei WEG-Beschlüssen – prüfen Sie Ihre Teilungserklärung, um Anfechtungsfristen und Rechtsverlust zu vermeiden!

Foto von Annina Maria auf Unsplash

1.  Was bedeutet die Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung?

Das Thema „Protokollierungsklausel und Unterschrift im WEG-Protokoll“ spielt vor allem dann eine Rolle, wenn es um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung geht. Viele Teilungserklärungen enthalten eine sogenannte qualifizierte Formvorschrift: Zum Beispiel, dass das Protokoll nicht nur von der Verwaltung, sondern zwingend von einem durch Beschluss bestimmten Wohnungseigentümer unterzeichnet werden muss. Erst dann erlangen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse Rechtskraft.

Warum ist das relevant?


Gerade wenn es um kostenintensive Entscheidungen – etwa Reparaturen, bauliche Veränderungen oder Kostenverteilungen – geht, hängt vieles von der lückenlosen Einhaltung der formalen Vorgaben ab. Bereits kleine Versäumnisse können zu erheblichen Folgen für die gesamte Gemeinschaft führen.

Symbolbild - Unterzeichnung des Protokolls Foto von Cytonn Photography auf Unsplash

2.  Aktueller Fall: Was entschied das Amtsgericht Essen zur Protokoll-Unterschrift?

Ein Urteil des Amtsgerichts Essen vom 20.02.2025 (Az. 196 C 141/24) legt die Messlatte hoch: Hier wurde in der Teilungserklärung explizit verlangt, dass neben dem Verwalter nur zwei von der Eigentümerversammlung bestimmte Mitglieder das Protokoll unterschreiben dürfen. Trotzdem unterschrieben zwei willkürlich ausgewählte Eigentümer.

Erst ein Jahr später versuchte man, diesen Formfehler durch nachträglichen Beschluss zu „heilen“. Ein Eigentümer zog jedoch innerhalb der sogenannten Anfechtungsfrist vors Gericht – und gewann: Das Gericht erklärte die gefassten Beschlüsse für unwirksam, weil die Protokollierungsvorgaben missachtet wurden. Die Unterschrift muss durch einen expliziten Beschluss erfolgen und kann nachträglich nicht geheilt werden.

Symbolbild - Fassade Gerichtsgebäude - Foto von Philippe Oursel auf Unsplash

3.  Rechtliche Risiken & Anfechtbarkeit von WEG-Beschlüssen bei Verstoß

Was bedeutet das für Sie als Eigentümer?

Ein Verstoß gegen eine satzungs- oder teilungserklärungsbedingte Protokollierungsklausel ist kein "Bagatelldelikt", sondern kann extrem weitreichende Folgen haben, die sich in der Verwaltung . So ein Formfehler macht alle angeschlagenen Beschlüsse der Sitzung anfechtbar. Konkret:

  • Anfechtbarkeit bedeutet: Beschlüsse gelten grundsätzlich, können aber von jedem Eigentümer per Klage binnen eines Monats ab Protokoll-Zugang gerichtlich angefochten und für unwirksam erklärt werden.
  • Das Risiko: Auch übersehene oder unliebsame Beschlüsse (Bau, Reparatur, Kostenverteilungen) können Jahre später zu überraschenden Rückabwicklungen und finanziellen Folgen für alle Eigentümer führen.
  • Heilung ausgeschlossen: Nach aktueller Rechtsprechung ist eine nachträgliche Heilung durch spätere Unterschrift, neuen Beschluss oder bloße Berichtigung des Protokolls ausgeschlossen.

Gerade in größeren WEGs besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass man rechtsunkundig fatale Fehler macht. Die Erfahrung zeigt: Viele Eigentümergemeinschaften unterschätzen die Fallstricke ihrer eigenen Teilungserklärung.

Foto von Goh Rhy Yan auf Unsplash

4.  Weitere Fallstricke: Fristen, Heilung und Auslegung der Teilungserklärung

Viele Eigentümer setzen auf Erfahrungswerte – doch schon kleinere Abweichungen bergen erhebliche Gefahren. Eine Behandlung aller denkbarer Konstellationen würde den Umfang dieses Beitrages sprengen. Zu beachten:

  • Anfechtungsfrist: Sie beträgt nur einen Monat ab Beschlussfassung. Danach gibt es in aller Regel kein Zurück mehr. Das Fehlen einer korrekten Protokollierung verlängert nicht diese gesetlzlich vorgesehene Frist.
  • Materielle vs. formelle Mängel: Materielle Fehler in Beschlüssen (z. B. unzulässige Inhalte) können andere Rechtsfolgen haben als formelle (z. B. falsche Unterschrift); beide bergen eigene Risiken!
  • Keine „faktische Heilung“: Die Praxis, Beschlüsse nachträglich durch Zustimmung aller Beteiligten zu legitimieren, wurde ausdrücklich vom Gericht abgelehnt.
  • Prüfung der Teilungserklärung: Viele Teilungserklärungen sind rechtlich veraltet, unklar oder widersprüchlich – ein lohnendes Angriffsziel für Prozessgegner.

Es empfiehlt sich also, jedes Vorgehen im Zweifel rechtlich überprüfen zu lassen. Rechtsprechung und Gesetze rund ums WEG-Recht ändern sich dynamisch.

Beratung durch einen Anwalt - Foto von Melinda Gimpel auf Unsplash

5.  Was sollten Wohnungseigentümer jetzt tun?

Sie fragen sich zu Recht: Was ist, wenn genau dieser Fehler bei einem unliebsamen Beschluss erfolgt ist, gegen den Sie sich zur Wehr setzen möchten? Wollen Sie derartige Beschlüsse anfechten gilt eine Frist von einem Monat um Beschlussanfechtungsklage zu erheben:

Was ist eine Beschlussanfechtungsklage?

Beschlussanfechtungsklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

1. Was ist eine Beschlussanfechtungsklage?

Die Beschlussanfechtungsklage ist ein rechtliches Mittel nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), mit dem einzelne Wohnungseigentümer gerichtlich gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vorgehen können.

  • Zweck: Überprüfung und ggf. Aufhebung oder Feststellung der Ungültigkeit eines WEG-Beschlusses.
  • Anwendungsbereich: Gilt für Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung gefasst wurden, z. B. über Hausgeld, bauliche Veränderungen, Verwalterbestellung usw.
  • Rechtliche Grundlage: § 44 WEG (neue Fassung seit 01.12.2020).

2. Wann ist eine Anfechtung möglich?

Eine Klage ist stets dann zulässig, wenn ein Beschluss gegen Gesetz oder gegen die Gemeinschaftsordnung verstößt, z. B. wegen Formfehlern, Rechtswidrigkeit oder Überschreitung der Kompetenzen.

3. Welche Fristen gelten?

  • Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden. (§ 45 Abs. 1 WEG)
  • Begründungsfrist: Die Klage muss innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung begründet werden. (§ 45 Abs. 1 WEG)

4. Zusammenfassung der Fristen:

1. Frist: Klageerhebung (§ 45) 1 Monat ab Beschlussfassung - Einreichung der Klage beim zuständigen Amtsgericht 2. Begründung (§ 45) 2 Monate ab Beschlussfassung - Nachreichen der schriftlichen Begründung für die Anfechtungsklage

WICHTIG:
Die Frist beginnt mit dem Tag der Eigentümerversammlung, in der der Beschluss gefasst wurde – nicht erst mit Zugang des Protokolls!

Im Rahmen dieser Klageart können Sie einen Verstoß gegen die qualifizierte Protokollierungsklausel und die hieraus erfolgende Unwirksamkeit des Beschlusses gerichtlich feststellen lassen. Von diesem Beschluss geht mit der Feststellung des Gerichtes keine Wirkung mehr aus. Die WEG und die Verwaltung hat dies zu respektieren.

Bedenken Sie, was Ihre Untätigkeit und die Fristversäumung bewirkt: Wird die Monatsfrist versäumt, wird der Beschluss bestandskräftig und kann nicht mehr gerichtlich angefochten werden.

Setzen Sie auf rechtliche Expertise: Die Prüfung und gegebenenfalls auch die Anpassung der eigenen Teilungserklärung, das rechtssichere Protokollieren und die rasche, taktisch kluge Reaktion im Zweifel entscheiden im Ernstfall über hohe Vermögenswerte.

Foto von Marco Cavallera auf Unsplash

6.  Fazit: Frühzeitig beraten lassen – Ihre rechtliche Absicherung

Die Einhaltung der formellen Protokollierungsvorschriften Ihrer Teilungserklärung ist keine lästige Nebensache, sondern ein Schlüssel für die Wirksamkeit – und vor allem für die Unanfechtbarkeit – von WEG-Beschlüssen. Klare, fehlerfreie Protokolle schützen vor späteren Angriffen und sichern Werte.

Lassen Sie deshalb Ihre Teilungserklärung, Ihre Protokollierung und Ihre gefassten WEG-Beschlüsse rechtzeitig und individuell prüfen – bevor teure Fehler entstehen!

Sichern Sie Ihre Rechte als Wohnungseigentümer:Nehmen Sie jetzt Kontakt über unser Kontaktformular auf und fordern Sie unverbindlich einen Rückruf an. Rechtsanwalt Guido Depenbrock berät Sie kompetent im Wohnungseigentumsrecht – für Sicherheit und Rechtssicherheit in Ihrer Eigentümergemeinschaft.

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