July 2, 2025

Entziehung der Fahrerlaubnis nach nächtlichem Jogging mit 2,2 Promille

Kann der Führerschein nach Drunken-Jogging entzogen werden? Rechtsanwalt Depenbrock , wann Alkohol auch abseits des Autos zur Entziehung führt.

Rechtsanwalt Guido Depenbrock

Mit mehrjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt verfüge ich über fachliche Expertise und die notwendigen Kenntnisse, um Ihre rechtlichen Anliegen effektiv zu lösen.

1. Kurioser Fall aus der Praxis: Joggen mit 2,2 Promille

Wer denkt, nur Autofahren im Rausch gefährde den Führerschein, irrt. In Telgte (NRW) könnte ein Fall wie der folgende zum echten Problem werden: Ein nächtlicher Jogger wird mit 2,2 Promille aufgegriffen – ohne Fahrzeug, aber deutlich alkoholisiert, auffällig im öffentlichen Straßenraum. Kurze Zeit später folgt die behördliche Anordnung zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wie ist eine solche Entscheidung rechtlich denkbar? Und wann kann auch ungewöhnliches Verhalten, wie Trunkenheitsjogging, zu hohen Konsequenzen bis hin zum Führerscheinentzug führen?

Foto von Harry Gillen auf Unsplash

2. Gesetzliche Grundlagen der Entziehung der Fahrerlaubnis

Die rechtliche Handhabe zur Entziehung der Fahrerlaubnis reicht in Deutschland weit – deutlich weiter, als vielfach angenommen. Typischerweise sind hier folgende Gesetze einschlägig:

Zentrale Rechtsgrundlagen zur Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)
Sanktioniert das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr ab ca. 1,1 Promille, unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen.
§ 3 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz)
Nur wer geeignet und befähigt ist, darf ein Kraftfahrzeug führen. Eignungsmängel – unter anderem durch Alkoholmissbrauch – führen zur Entziehung.
§ 46 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung – Entziehung)
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet erweist.
§ 11 FeV (Aufklärung von Eignungszweifeln)
Regelt, wann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder ein ärztliches Gutachten verlangt werden kann.
§ 4 StVG (Punktebewertung)
Wiederholte gravierende Verstöße werden im Fahreignungsregister festgehalten – auch bei wiederholtem Fehlverhalten im Straßenverkehr ohne Fahrzeug.


Foto von Gene Gallin auf Unsplash

   Grafische Übersicht zu Promille-Grenzen  

Wesentliche Rechtsnormen bei Entziehung der Fahrerlaubnis
Gesetz/Verordnung Regelungsinhalt
§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr – Strafbarkeit ab 1,1 Promille am Steuer
§ 3 Abs. 1 StVG Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
§ 46 FeV Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Eignung
§ 11 FeV Klärung von Eignungszweifeln: MPU, ärztliches Gutachten
§ 4 StVG Punktebewertung bei wiederholten Verstößen

3. Fahreignung und ihre Prüfung nach FeV und StVG

Die Fahreignung ist entscheidende Voraussetzung für den Besitz eines Führerscheins. Sie umfasst die geistigen, körperlichen und charakterlichen Eigenschaften, die sichere Verkehrsteilnahme garantieren sollen.  

§ 11 FeV nennt explizit Alkoholmissbrauch als Ausschlusskriterium. Wer beispielsweise zu Fuß stark alkoholisiert und auffällig im Straßenverkehr unterwegs ist, kann behördliche Zweifel an seiner Fahreignung auslösen – unabhängig vom Führen eines Fahrzeugs.

Ablauf bei Eignungszweifeln:  


   Polizeilich festgestelltes auffälliges Verhalten (z.B. Joggen mit 2,2 Promille im öffentlichen Straßenraum)

   Ordnungsbehördliche Mitteilung an die Führerscheinstelle

   Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder eines Gutachtens

   Bei negativem Ergebnis: Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 FeV  

   Möglichkeit des Wiedereinstiegs erst nach erfolgreichem Nachweis einer stabilen Abstinenz

  1. Feststellung auffälligen Verhaltens (etwa polizeiliches Erfassen eines stark alkoholisierten Fußgängers, z.B. beim nächtlichen Joggen).
  2. Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde durch Polizei oder Ordnungsamt.
  3. Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder Forderung eines ärztlichen Gutachtens durch die Behörde.
  4. Fahreignungsprüfung: Bei negativem Gutachten oder Nichtbeibringung – Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 FeV.
  5. Wiedererteilung erst nach positivem Nachweis der Fahreignung, regelmäßig nach Abstinenz- und Kontrollnachweisen.


4. Atypische Fälle: Wann das Verhalten abseits des Steuers relevant wird

Nicht nur das Fahren unter Alkohol, sondern auch andere Verhaltensauffälligkeiten im öffentlichen Raum können für die Eignungsprüfung maßgeblich sein. Laut § 3 Abs. 1 StVG und den Vorschriften der FeV ist die Fahrerlaubnis bereits dann zu entziehen, wenn sich jemand „als ungeeignet“ zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist – unabhängig von einem Verkehrsverstoß am Steuer.

Mögliche Konstellationen neben dem Autofahren:


   Stark alkoholisierte Fußgänger, die zu Risiken im öffentlichen Straßenraum führen

   Auffälliges Verhalten aufgrund von Alkoholmissbrauch, auch außerhalb von Verkehrssituationen

   Gefährdung Dritter durch alkoholisiertes Verhalten im Straßenumfeld (z.B. unkontrolliertes Betreten von Fahrbahnen, Lärm- und Aggressionsdelikte)

   Wiederholte Fehltritte, die Zweifel an der generellen Eignung begründen


Fazit:
Schon ein einziger gravierender Vorfall kann genügen, dass die Fahrerlaubnisbehörde aktiv werden und ein medizinisch-psychologisches Gutachten einfordern muss. Ein unbedachtes Fehlverhalten – wie im skizzierten Jogging-Fall – kann für Betroffene aus Telgte und ganz NRW gravierende Konsequenzen haben.

5. Beratungsbedarf und rechtlicher Schutz in Telgte und NRW

Die Grenzlinien zwischen einer bloßen Ordnungswidrigkeit und einer gravierenden Einbuße wie der Entziehung der Fahrerlaubnis sind oft fließend. In der Praxis zeigt sich, dass schon ein einmaliges Fehlverhalten unter Alkohol erhebliche Zweifel an der Fahreignung begründen kann – auch ohne Fahrzeug.

Auch im Raum Telgte und NRW empfiehlt es sich daher, bei drohenden Maßnahmen gegen die Fahrerlaubnis rasch fachkundigen juristischen Rat einzuholen. Nur so kann geprüft werden, ob die Behörde korrekt vorgeht, wie die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs stehen und welche Nachweise zur Wiedererlangung des Führerscheins erforderlich sind.


Wer rechtzeitig agiert und professionelle Beratung in Anspruch nimmt, schützt sein Recht auf Mobilität effektiv. Rechtsanwalt Guido Depenbrock als Rechtsanwalt aus Telgte begleitet Sie durch das Verfahren mit juristischer Expertise – von der Anordnung eines Gutachtens bis zur Vertretung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde.


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Titelbild:
Getty Images

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