Fristlose Kündigung bei Lärmbelästigung – Ihre Rechte als Mieter und Vermieter wahren!
Lärmbelästigung führt zu fristloser Kündigung. Rechte, Pflichten & Handlungstipps für Mieter und Vermieter – Beratung durch Rechtsanwalt Depenbrock aus Telgte.

Mit mehrjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt verfüge ich über fachliche Expertise und die notwendigen Kenntnisse, um Ihre rechtlichen Anliegen effektiv zu lösen.

1. Was ist Lärmbelästigung im Mietrecht?
Lärmbelästigung ist ein Dauerbrenner im Mietrecht – Streitigkeiten über laute Nachbarn, nächtliche Ruhestörungen oder polternde Geräusche sind Alltag in deutschen Mehrfamilienhäusern. Doch ab wann wird Lärm rechtlich relevant und in welchen Fällen droht tatsächlich die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses?
Grundsätzlich ist zu beachten: Nicht jede Form von Lärm rechtfertigt sofort rechtliche Schritte. In einem Wohnhaus muss bis zu einem gewissen Grad gegenseitig Rücksicht genommen werden. Besonders außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten liegt die Schwelle für eine Vertragsverletzung meist höher als während der Nachtruhe (in der Regel 22 bis 6 Uhr).
2. Rechtlicher Rahmen: Fristlose Kündigung nach § 543 BGB
Die zentrale gesetzliche Grundlage ist § 543 Abs. 1 BGB – die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Eine Beendigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ist demnach nur zulässig, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Eine fristlose Kündigung wegen Lärmbelästigung setzt voraus:
- Erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter
- Häufigkeit und Intensität des Lärms müssen die Nutzung der Wohnung der übrigen Mieter unzumutbar beeinträchtigen
- Meist vorherige Abmahnung erforderlich (Ausnahme: besonders schwerwiegende Fälle)
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Störungen das friedliche Zusammenleben dauerhaft zerstören und der Mieter auch nach Abmahnung keinen Willen zur Besserung zeigt. Alle Details zum gesetzlichen Hintergrund finden Sie im § 543 BGB.

3. Typische Arten von Lärmbelästigung – und ihre rechtliche Bewertung
Nicht jeder Lärm ist gleich – je nach Art, Dauer und Ursache haben die Gerichte bestimmte Maßstäbe entwickelt.
Typische Beispiele für Lärmbelästigung:
- Laute Musik oder Partys insbesondere während der Ruhezeiten – regelmäßig abmahnfähig, bei Wiederholung Kündigungsgrund
- Tobende Kinder – gesellschaftlich akzeptiert, rechtlich toleriert, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmesituationen ständiger Ruhestörung
- Wiederholte laute Haushaltsgeräte nach 22 Uhr – kann abmahnfähig sein
- Lautstarker Streit, Schreien, Poltern – insbesondere nachts: gravierender Pflichtverstoß
- Tierlärm, etwa Hundegebell – Bewertung nach Dauer und Intensität
4. Das Urteil des AG Münster 2024 – Konsequenzen für die Praxis
Einen wichtigen Akzent setzt das aktuelle Urteil des Amtsgerichts Münster (Az. 8 C 123/23, Feb. 2024). Im Mittelpunkt stand eine achtköpfige Mieterfamilie, die im Mehrfamilienhaus durch dauerhaftes Kindergeschrei, spätabendlichen Lärm und laute Haushaltsgeräte wiederholt auffiel. Die Nachbarn beschwerten sich mehrfach, mehrere Abmahnungen blieben erfolglos.
Das Gericht stellte fest:
„Die fortgesetzte Lärmbelästigung stellt eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Insbesondere die nachgewiesene Intensität und Häufigkeit, gepaart mit der Uneinsichtigkeit der Mieter auch nach wiederholter ausdrücklicher Abmahnung, begründet einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB. Die fristlose Kündigung ist daher gerechtfertigt.“
– Amtsgericht Münster, Urteil vom 21.02.2024, Az. 8 C 123/23
Bedeutung für die Praxis:
Gerichte verlangen eine klare, dokumentierte Beweislage. Nur wenn Abmahnungen, Lärmprotokolle, Zeugenaussagen und etwaige Tonaufnahmen oder weitere Nachweise vorgelegt werden können, wird eine fristlose Kündigung Bestand haben. Mieter wie Vermieter sollten daher stets dokumentieren und sich bei Unsicherheit frühzeitig rechtlich beraten lassen.
5. Handlungsschritte bei Lärmbelästigung: Was tun als Mieter oder Vermieter?
Für Mieter:
Beschwerde ernst nehmen: Wer eine Abmahnung erhält, sollte umgehend reagieren – ignorieren Sie das Schreiben keinesfalls!
Gespräch suchen: Klären Sie Missverständnisse mit dem Vermieter oder stellen Sie das beanstandete Verhalten ab.
Dokumentation: Führen Sie selbst ein Protokoll, falls Sie sich zu Unrecht beschuldigt fühlen, und bereiten Sie eine Gegendarstellung vor.
Juristische Beratung: Lassen Sie die Abmahnung oder gar eine Kündigung durch einen Anwalt prüfen und sich über weitere Schritte beraten.
Für Vermieter:
Beweissicherung: Lassen Sie Beschwerden der Nachbarn schriftlich dokumentieren, führen Sie selbst Protokoll und holen Sie ggf. Zeugenaussagen ein.
Abmahnen: Vor einer Kündigung ist meist eine wirksame Abmahnung mit konkreter Beschreibung notwendig.
Kündigung und gerichtliche Durchsetzung: Bleibt eine Verbesserung aus, prüfen Sie die fristlose Kündigung und bereiten Sie diese sorgfältig vor. Bei Eskalation kann eine Räumungsklage erforderlich werden.
Service der Kanzlei Depenbrock:
Als erfahrener Rechtsanwalt im Mietrecht unterstütze ich sowohl Mieter als auch Vermieter bundesweit mit:
- Ersteinschätzung
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
- Prüfung und Anfertigung von Abmahnungen und Kündigungen
Gerade bei Lärmbelästigung ist eine frühe rechtliche Beratung von unschätzbarem Wert – nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt mit Rechtsanwalt Depenbrock aus Telgte auf!
6. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
7. Fazit
Lärmbelästigung ist keine Bagatelle – sie kann im Wiederholungsfall durchaus die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses rechtfertigen. Die Rechtsprechung, wie das wegweisende Urteil des AG Münster zeigt, verlangt jedoch eine genaue Dokumentation und meist eine vorherige Abmahnung.
Für Mieter wie Vermieter gilt: Bewahren Sie in Konfliktsituationen Ruhe, dokumentieren Sie sorgfältig und holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein. Nur so können Sie Ihre Rechte effektiv sichern und kostspielige Fehler vermeiden.
Handeln Sie besonnen! Ihre Interessen im Mietrecht sind bei der Kanzlei Depenbrock in erfahrenen Händen. Kontaktieren Sie uns für eine maßgeschneiderte Beratung und engagierte Vertretung – ob außergerichtlich oder vor Gericht.
Bitte beachten Sie: Die Inhalte unserer Website dienen ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzen keine qualifizierte Rechtsberatung, die auf die speziellen Gegebenheiten Ihres Einzelfalls eingeht. Die Rechtslage kann sich durch neue Gerichtsurteile oder gesetzliche Änderungen stets ändern. Sollten Sie eine verbindliche juristische Meinung oder eine persönliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Treten Sie jederzeit mit uns in Kontakt.
Titelbild: Karl Hedin
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