Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum: Abgrenzung, Definitionen und Fallbeispiele nach § 5 WEG – So vermeiden Sie rechtliche Fehlbeurteilungen!
Wann liegt Gemeinschaftseigentum, wann Sondereigentum vor? Abgrenzung, Definitionen und Fallbeispiele nach § 5 WEG. Rechtsanwalt Depenbrock aus Telgte klärt auf

Mit mehrjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt verfüge ich über fachliche Expertise und die notwendigen Kenntnisse, um Ihre rechtlichen Anliegen effektiv zu lösen.

1. Einführung: Praxisrelevanz der Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum
Die Grenzziehung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum zählt zu den juristisch und wirtschaftlich zentralen Fragestellungen im Wohnungseigentumsrecht. Die korrekte Einordnung ist maßgeblich für Rechte, Pflichten und Kostentragung der Beteiligten. Werden Fehler bei der Begriffsbestimmung gemacht, drohen weitreichende haftungs- und prozessuale Risiken. Für Juristen und Praktiker ist ein belastbarer Zugriff auf Gesetz, Kommentarliteratur und Rechtsprechung unverzichtbar.

2. Juristische Definitionen: Begriffsklärungen und Rechtsgrundlagen
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) liefert die einheitliche Systematik zur Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum. Wesentliche Normen sind die §§ 3, 5 und 6 WEG.
- Wohnungseigentum und Teileigentum: Das Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG) ist das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG) entspricht diesem, bezieht sich jedoch auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume.
- Sondereigentum:
- Positiv bestimmt: Das Sondereigentum umfasst nach § 5 Abs. 1 WEG die nach § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie zugehörige Gebäudebestandteile, sofern ihre Veränderung, Beseitigung oder Einfügung das gemeinschaftliche Eigentum bzw. Rechte anderer Wohnungseigentümer über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
- Negativ bestimmt: Nicht sondereigentumsfähig sind nach § 5 Abs. 2 WEG Gebäudebestandteile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, oder Anlagen/Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, auch wenn sie sich im Bereich von Sondereigentum befinden.
- Gemeinschaftseigentum:
Alles, was nicht zum Sondereigentum oder zum Eigentum eines Dritten gehört, ist Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG). Die Zuordnung hat zwingenden Charakter und ist vorrangig vor entgegenstehenden Vereinbarungen. Die Grenze kann – mit Ausnahme zwingenden Gemeinschaftseigentums – durch Vereinbarung zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des Gemeinschaftseigentums verschoben werden. - Unselbständigkeit des Sondereigentums:
Nach § 6 WEG ist das Sondereigentum untrennbar mit dem jeweiligen Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden und kann ohne diesen nicht veräußert oder belastet werden.
3. Sondereigentum im Detail: Gegenstand, Inhalt und gesetzliche Grenzen
Gegenstand des Sondereigentums (§ 5 Abs. 1 WEG):
- Räume im Sinne des § 3 Abs. 1 WEG: Sondereigentum setzt immer das Vorliegen eines Raumes voraus, wobei 'Raum' dreidimensional, dauerhaft abgeschlossen und zur selbständigen Nutzung geeignet sein muss. Die Abgeschlossenheit wird über den Aufteilungsplan (§ 3 Abs. 3 WEG) sichergestellt.
- Zu den sondereigentumsfähigen Räumen zählen neben Wohnungen auch nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (z. B. Büro, Keller, Garagen) und (aufgrund Raumfiktion) Stellplätze.
- Wesentliche Gebäudebestandteile (§ 5 Abs. 1 Alt. 2 WEG):Das Sondereigentum erstreckt sich ebenfalls auf zugehörige Gebäudebestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder die äußere Gestaltung über das maßgebliche Maß hinaus beeinträchtigt wird:
- Positiv sondereigentumsfähig: nicht tragende Innenwände, Innenputz, Innenanstrich, Innentüren, Wand- und Deckenverkleidungen, Fußbodenbeläge (z. B. Parkett, Estrich ohne Isolierung), reine Innenfenster bei Doppelfenstern.
- Nebenräume und sonstige Flächen:
Auch Nebenräume wie Keller, Abstellräume oder bestimmte Hobbyräume können – sofern sie entsprechend im Aufteilungsplan bezeichnet sind – Sondereigentum sein.
Gesetzliche Ausschlüsse (Negativbestimmung, § 5 Abs. 2 WEG):
- Bestandteile, die für Bestand/Sicherheit erforderlich sind:
Dazu zählen tragende Wände, Fundamente, Außenmauern, Brandmauern, Dach, Schornstein, Geschossdecken, Balkonbrüstung, Geländer, Bodenplatte eines Balkons, Außenfenster, Wohnungseingangstüren inkl. Rahmen und Schloss. - Anlagen und Einrichtungen für gemeinschaftlichen Gebrauch:
Hierzu gehören zentrale Heizungsanlagen, Versorgungsleitungen, Treppenhäuser, Flure, bestimmte Kellerräume, Schließanlagen, Außentreppen, Zähl- und Ableseeinrichtungen – unabhängig von deren Lage. - Sie können nicht als Sondereigentum qualifiziert werden.
Maßgeblichkeit des Aufteilungsplans:
Im Konfliktfall ist stets auf die Eintragungen und Maßangaben im Aufteilungsplan abzustellen; bauliche Abweichungen sind nur beachtlich, sofern die räumliche Abgrenzung unklar wird.
Sondernutzungsrechte:
Bestimmte gemeinschaftliche Flächen können per Teilungserklärung/Sondernutzungsrecht exklusiv einem Wohnungseigentümer zur Nutzung zugewiesen werden, auch wenn sie formal Gemeinschaftseigentum bleiben.

4. Gemeinschaftseigentum: Gesetzliche Zuordnung und zwingender Charakter
Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG, § 5 Abs. 2 WEG):
- Grundlage ist, dass alles, was nicht durch Gesetz, Teilungserklärung oder Vereinbarung (sofern zulässig) als Sondereigentum qualifiziert werden kann oder Dritt- oder Alleineigentum ist, zwingend Gemeinschaftseigentum bleibt.
- Die Gemeinschaft ist für Instandsetzung, -haltung und Kostentragung zuständig, Abweichungen sind jedoch (bis auf zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnende Anteile) möglich.
- Sie wird durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 9a WEG) vertreten.
Typische Bestandteile:
- Dach, Außenwände, Hauptleitungen, zentrale Heizungsanlagen, Treppenhäuser, gemeinschaftlich genutzte Gärten, Türen und Fenster, die zur Außenfassade gehören, Aufzüge, Schließanlagen, Rauchmelder, technische Installationen, Zählräume, Müllräume usw..
Grenzfälle & Modifikationen:
- Die Zuordnung kann in engen Grenzen durch die Gemeinschaftsordnung oder Vereinbarungen modifiziert werden – zwingendes Gemeinschaftseigentum ist jedoch stets unantastbar.
Fallbeispiel: Wird versucht, Fensterbänke oder Außenfenster zu Sondereigentum zu erklären, bleibt es nach zwingender Norm dennoch Gemeinschaftseigentum (z. B. für Außenfenster gemäß BGH).
5. Fallbeispiele und Rechtsprechung zur praktischen Abgrenzung
Die praktische Abgrenzung stützt sich auf vielfältige Fallgruppen:
Was ist regelmäßig Sondereigentum?
- Nicht tragende Innenwände
- Innenputz
- Innentüren
- Einfache Wand-/Deckenverkleidungen
- Fußbodenbeläge in Räumen
- Reine Innenfenster bei Doppelfenstern
- Balkone, Loggien, Terrassen, soweit sie im Aufteilungsplan als allein zugänglich ausgewiesen sind
Was ist zwingend Gemeinschaftseigentum?
- Außenwände, tragende Innenwände, Dach, Fundament, Brandmauern
- Balkone, Geländer, Brüstungen (außer reine Wandverkleidung o. dgl.)
- Fenster, Fensterbänke, Eingangstüren, Türschlösser
- Treppenhaus, Versorgungsleitungen, Heizungsanlage, Aufzüge, Müllräume
- Zentrale Verbrauchszähler und sämtliche technische Anlagen gemeinschaftlichen Bezugs, Flure zu Technikräumen, gemeinschaftliche Gartenflächen
Grenzfälle und Spezialkonstellationen:
- Balkone: Brüstung, Geländer und Bodenplatte sind Gemeinschaftseigentum, während der Bodenbelag Sondereigentum sein kann.
- Heizkörper: In den Wohnungen installierte Heizkörper gelten als Sondereigentum, Hauptleitungen und Thermostatventile häufig als Gemeinschaftseigentum – entscheidend ist die Abrechnung der Heizkosten sowie die explizite Zuordnung im Aufteilungsplan.
- Stellplätze: In Gebäuden befindliche oder per Raumfiktion zugerechnete Stellplätze sind sondereigentumsfähig; sonstige Kfz-Stellplätze außerhalb jedoch nicht.
- Terrassen und Gärten: Sondereigentum an außenliegenden Flächen nur als Annex zum Raum-Sondereigentum und sofern die zugehörige Raumeinheit wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
6. FAQ: Die häufigsten Fragen von Juristen zum Sondereigentum
7. Fazit: Rechtssicher agieren – warum anwaltliche Beratung wichtig ist
Die Einordnung einzelner Teile eines Gebäudes als Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist für die Durchsetzung und den Schutz dinglicher Rechte ebenso wie für die Kostentragung zentral. Kleinste Fehler bei Gestaltung oder Anwendung der Teilungserklärung, Missachtung zwingenden Rechts oder Unsicherheit im richtigen Umgang mit Grenzfällen bergen erhebliche Risiken. Differenzierte Einzelfallprüfungen, die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie die gezielte Formulierung von Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung oder Sondernutzungsrecht erfordern stets profunden rechtlichen Sachverstand.
Viele Wohnungseigentümer, Verwalter und Juristen unterschätzen die Komplexität und Langzeitfolgen vermeintlich „kleiner“ Fehler. Gerade im Kontext der WEG-Reform ist anwaltliche Expertise unerlässlich.
Sie möchten sich vor Streit und Haftungsfallen schützen? Kontaktieren Sie mich – Rechtsanwalt in Telgte Guido Depenbrock – für eine individuelle und vorausschauende Beratung zu allen Fragen rund um Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum.
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Titelbild:
Foto von Eddy Shor auf Unsplash
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