June 25, 2025

Vereinsverbot und Pressefreiheit – Das Compact-Urteil des BVerwG: Was juristisch Interessierte hierzu wissen müssen und warum allgemein eine anwaltliche Beratung für Ihren Erfolg unverzichtbar ist

Pressefreiheit & Vereinsverbot: Compact-Urteil zeigt, wie Verfahren Wendungen erleben können. Holen Sie sich in Ihrem Fall Rat z.B bei RA Depenbrock aus Telgte

Rechtsanwalt Guido Depenbrock

Mit mehrjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt verfüge ich über fachliche Expertise und die notwendigen Kenntnisse, um Ihre rechtlichen Anliegen effektiv zu lösen.

Was ist ein Vereinsverbot? – Das juristische Instrument verständlich erklärt

Das Vereinsverbot ist ein mächtiges juristisches Werkzeug des Staates: Es richtet sich gegen Zusammenschlüsse von Personen, deren Zwecke oder Tätigkeiten sich gegen zentrale Werte der Verfassung richten. Grundlage ist Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit dem Vereinsgesetz. Verboten werden können Vereinigungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung, die Menschenwürde, die Strafgesetze oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen.

Das bedeutet: Vereine oder organisationsähnliche Strukturen, die etwa offen verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, können durch eine staatliche Verfügung aufgelöst und ihre Tätigkeit untersagt werden. Dies geschieht durch Behörden, häufig das Bundesministerium des Innern, und kann enorme Auswirkungen auf Organisation, Vermögen und Beteiligte haben.

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Kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden, Az. BVerwG 6 A 4.24. Medienverboten über das Vereinsrecht erteilte das Gericht gerade keine generelle Absage, auch wenn es bei Compact die Voraussetzungen für ein Verbot nicht erfüllt sieht.


Pressefreiheit und Grundgesetz: Bedeutung und Schutzbereiche

Die Pressefreiheit zählt zu den Garanten unserer Demokratie – sie ist im Grundgesetz unter Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz festgeschrieben. Diese Vorschrift schützt die freie Berichterstattung und Meinungsäußerung durch Medienorgane, gleich welcher Weltanschauung.

Art. 5 Grundgesetz sichert jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit ist einer der tragenden Pfeiler des Rechtsstaats – aber: Sie gilt nicht absolut streitfrei, sondern findet ihre Schranken u.a. in allgemeinen Gesetzen, dem Jugendschutz und dem Recht der persönliche Ehre.

Art. 9 Grundgesetz, als Gegenpart, regelt die Vereinigungsfreiheit, setzt dieser aber bei verfassungswidrigen Zielen Grenzen und ermöglicht dadurch das Vereinsverbot. Es ist hier also eine komplexe, oft umstrittene Abwägung zwischen demokratischen Grundfreiheiten und dem Schutz der demokratischen Grundordnung erforderlich.

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Das Compact-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Die juristische Kontroverse im Fokus

Im Jahr 2024 verbot das Bundesinnenministerium das rechtsextreme Magazin „Compact“ und die dahinterstehende GmbH. Zur Begründung wurde das Vereinsrecht herangezogen: Compact agiere als „zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“ und betreibe verfassungsfeindliche Agitation – insbesondere durch das Verbreiten von menschenfeindlichen, migrationsfeindlichen und demokratiefeindlichen Inhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte am 24.06.2025 (Az. BVerwG 6 A 4.24), dass grundsätzlich Medienunternehmen nach dem Vereinsrecht verboten werden dürfen – ein juristisch brisanter Aspekt und keinesfalls eine Selbstverständlichkeit in liberalen Demokratien. Entscheidend ist jedoch nicht das gelegentliche Auftreten verfassungsfeindlicher Aussagen, sondern ob diese das Gesamtbild einer Organisation prägen.

Im „Compact“-Fall wertete das Gericht, trotz zahlreicher problematischer Äußerungen, das Gesamtbild nicht als ausreichend „prägend“ und urteilte: Das Verbot ist rechtswidrig. Ein Grundsatzurteil, das Medien grundsätzlich aus dem Vereinsrecht ausklammert, blieb aber aus. Vielmehr muss jeder Einzelfall sorgfältig abgewogen werden, wobei Meinungs- und Medienfreiheit besonders hohes Gewicht zukommt.

Sinngemäß führt das BVerwG hierzu aus:

Das Grundgesetz bewahrt auch den Gegnern der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit, indem es auf die Stärke der freien gesellschaftlichen Diskussion baut. Es setzt mit der Vereinigungsfreiheit auf die ungehinderte Bildung gesellschaftlicher Gruppen und auf die Macht des Bürgerengagements in einem offenen politischen Diskurs. Ein Vereinsverbot ist daher nur dann im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welches das gesamte staatliche Handeln leitet, gerechtfertigt, wenn sich verfassungsfeindliche Aktivitäten als prägend für die Vereinigung erweisen.
Nach einer umfassenden Bewertung haben die (trotz einer positiven Feststellung des Vorliegens verfassungsfeindlicher Tendenzen) die Äußerungen und Aktivitäten, die ein Verbot rechtfertigen könnten, noch nicht die erforderliche Prägung erreicht. Der Senat ist zu dieser Einsicht gelangt, nachdem er das umfassende Material der COMPACT-Medien sowie weitere von der Beklagten übergebene Dokumente gesichtet und gewürdigt hat. Bei der Interpretation von Äußerungen musste die Vielfalt möglicher Ausdrucksgehalte zum Schutz der Meinungsfreiheit der Klägerin berücksichtigt werden.
Viele der von der Beklagten als Verbotsgrund angeführten migrationskritischen oder -feindlichen Aussagen können auch als scharf formulierte, aber im Rahmen der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik verstanden werden. Zusätzlich ist die rechtspolitische Forderung nach strikteren Einbürgerungskriterien und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht nicht per se unvereinbar mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip.


Für juristisch Ungeübte zeigt dieser Fall: Die juristischen Hürden für ein Vereinsverbot – etwa gegen vermeintlich extremistische Medien – sind hoch, die Prüfung kann aber trotz allem überraschende Wendungen nehmen, da politische, mediale und gesellschaftliche Einflüsse stets mitbewertet werden müssen.

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Überraschende Wendungen & die Tragweite von Rechtsmitteln: Ihre Rechte wahren

Das aktuelle Urteil legt offen: Selbst vermeintlich eindeutige Fälle können vor Gericht ganz anders bewertet werden als erwartet. Die richterliche Gesamtwürdigung, feine Nuancen im Sachverhalt und das hohe Gut der Pressefreiheit machen die Rechtslage oftmals unübersichtlich. Auch können erstinstanzliche Fehler durch die Gerichte nie vollständig ausgeschlossen werden.

Nehmen wir dieses Beispiel: Ein Vereinsverbot, eine Untersagung journalistischer Tätigkeit oder der Vorwurf verfassungsfeindlicher Aktivitäten – all das sind einschneidende Maßnahmen mit erheblichen Folgen. Doch ebenso entscheidend ist: Staatliche Entscheidungen sind nicht sakrosankt. Wer rechtzeitig qualifizierte anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt, kann Rechtsmittel einlegen, sich gegen ungerechtfertigte Verfügungen zur Wehr setzen und bestehende Chancen nutzen. Erst der juristische Blick offenbart, welche Möglichkeiten im Einzelfall bestehen – auf dem Weg durch Eilverfahren, Hauptsacheklage und ggf. Revision.

Viele Mandantinnen und Mandanten unterschätzen, wie entscheidend Details, Fristen und ein rechtssicheres Vorgehen für den eigenen Erfolg sind. Oftmals entscheidet die sachgerechte anwaltliche Strategie darüber, ob eine zunächst scheinbar „ausweglose“ Situation doch noch ein positives Ende nimmt. Gerade der Blick eines erfahrenen Rechtsanwalts wie Rechtsanwalt Depenbrock aus Telgte auf Ihren Fall kann unerwartete Perspektiven eröffnen und umfassend Ihre Rechte sichern.


Warum Sie allgemein Rechtsanwalt Depenbrock aus Telgte aufsuchen sollten

Die aktuelle Rechtsprechung im Vereinsrecht und zu Medienverboten zeigt: Im Spannungsfeld zwischen staatlicher Ordnung und individueller Freiheitsrechte können Einzelfälle eine enorme Tragweite entfalten. Rechtsfragen, die auf den ersten Blick eindeutig erscheinen, sind im Lichte aktueller Urteile oft voller Fallstricke. Unerwartete Entwicklungen unterstreichen die Notwendigkeit, frühzeitig auf fundierte juristische Expertise zu setzen.

Zu der dem Urteil zugrundeliegenden rechtlichen Materie bietet Rechtsanwalt Depenbrock aus Telgte zwar keine Beratung an, da es sich hier um eine Rechtsgebiet außerhalb seiner Interessenschwerpunktes handelt, jedoch sollte dieses historische Urteil Rechtssuchenden Anlass dazu geben sich für den eigenen individuellen Fall damit auseinanderzusetzen, ob bei diesem nicht vergleichbar eine unerwartete Wendung eintreten kann und die Begleitung durch einen Experten in dem eigenen Verfahren - zumindest ratsam - wenn nicht gar geboten erscheint.

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Titelbild: Alex Shuper

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