June 28, 2025

Fristlose Kündigung und Kündigungsschutz – Was Vermieter unbedingt wissen müssen

Fristlose Kündigung: Was gilt beim Kündigungsschutz für Vermieter und Mieter? Mietrecht Telgte – hier alle Infos kompakt!

Rechtsanwalt Guido Depenbrock

Mit mehrjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt verfüge ich über fachliche Expertise und die notwendigen Kenntnisse, um Ihre rechtlichen Anliegen effektiv zu lösen.

Einleitung: Kündigungsschutz im Überblick

Ob Eigenbedarfskündigung, Modernisierungsmaßnahmen oder sonstige Gründe – das deutsche Mietrecht stellt für die Mehrheit der Kündigungen besondere Hürden und Schutzmaßnahmen zugunsten der Mieter auf. Ein Begriff, der hierbei besonders häufig fällt, ist der „Kündigungsschutz“. Doch wie verhält sich dieses Schutzkonzept bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung? Diese Frage sollten Vermieter unbedingt kennen, um rechtssicher handeln zu können und keine Fehler zu machen, die ein Räumungsverfahren verzögern könnten.

Wesley Tingey

Fristlose Kündigung und die Rolle des Kündigungsschutzes

Wer als Vermieter aus wichtigem Grund fristlos kündigt, fragt mit gutem Grund: Steht meinem Mieter trotzdem noch Kündigungsschutz zu? Klare Antwort aus dem Mietrecht: NEIN. Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung hat der Gesetzgeber für die fristlose Kündigung ausdrücklich KEINEN besonderen Kündigungsschutz (wie z. B. Härtefallwiderspruch oder Sperrfrist) vorgesehen.

Das bedeutet:  

  • Ihr Mieter kann eine fristlose Kündigung nicht mit Hinweis auf soziale Gründe angreifen, etwa darauf, dass Wohnraum am Markt nicht verfügbar ist oder besondere familiäre Härten bestehen.  
  • Die sozialen Schutzmechanismen („Sozialklausel“, § 574 BGB) greifen NUR bei ordentlicher Kündigung und bleiben bei der fristlosen Kündigung außen vor.

Kriterium Ordentliche Kündigung Fristlose Kündigung
Kündigungsschutz/Sozialklausel (§ 574 BGB) Ja – Sozialklausel und Härtefallregel greifen Nein – kein besonderer Kündigungsschutz
Kündigungsfristen 3–9 Monate je nach Mietdauer sofortige Wirkung
Widerspruchsrecht des Mieters Ja – Schriftlich vorgetragen, Härtefälle werden berücksichtigt Nein – nur Überprüfung Kündigungsgrund
Gerichtliche Überprüfung Kündigungsgrund und Sozialklausel werden geprüft Nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird geprüft

Sozialklausel und Widerspruchsrecht – gilt das nur bei ordentlicher Kündigung?

Genau. Während bei ordentlichen Kündigungen umfangreiche Widerspruchsmöglichkeiten und sogar die Möglichkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses im Härtefall bestehen (§ 574 BGB), greift dies bei der fristlosen Kündigung nicht. Das Einzige, was der Mieter veranlassen kann: Die Wirksamkeit Ihrer Kündigung gerichtlich überprüfen lassen. In der Regel erfolgt dies im Rahmen der sog. Räumungsklage. Hierbei nimmt der Vermieter den Mieter gerichtlich auf Räumung und Herausgabe des Wohnraum in Anspruch. Das Gericht prüft dann, ob der Kündigungsgrund besteht. Eine Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt erfolgt nicht. Dies geschieht allenfalls im Hinblick auf eine hilfsweise ordentlich fristgerecht ausgeschprochene Kündigung.

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Was kann der Mieter bei fristloser Kündigung tun?

Ein Widerspruchsrecht wie bei der ordentlichen Kündigung hat er nicht. Es verleibt ihm nur die Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung durch ein Gericht. Stellt das Gericht fest, dass kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt (oder z.B. ein Formfehler vorliegt), gilt die Kündigung als unwirksam und von dieser gehen keine Rechtswirkungen aus.

Praxistipps für Vermieter auch im Raum Telgte und dem Münsterland

Vorteile im Hinblick auf den Wegfall des Kündigungsschutzes bei fristloser Kündigung:  

  • Sie können schneller und konsequenter das Mietverhältnis beendigen, müssen sich aber über die Wirksamkeit und formale Korrektheit der Kündigung absolut sicher sein!
  • Fehler im Kündigungsgrund, in der Begründung oder der Form führen zur Unwirksamkeit der Kündigung ‐ und geben dem Mieter dadurch de facto die Möglichkeit sich gegen die Beendigung des Mietverhältnisses erfolgreich zu wehren.

Diese Rechte hat der Mieter bei fristloser Kündigung:
  • Kann die Wirksamkeit des Kündigungsgrundes gerichtlich prüfen lassen
  • Keine Berufung auf soziale Härtefälle oder Sozialklausel
  • Nur eine formal korrekte Kündigung ist wirksam – Formfehler führen zur Unwirksamkeit
  • Möglichkeit unberechtigte Kündigungsgründe zu bestreiten (Vermieter ist darlegungs- und beweisbelastet
Tipp: Formwirksamkeit und stichhaltige Begründung sind ausschlaggebend und daher am besten vor Ausspruch der Kündigung juristisch prüfen zu lassen!

CAVE!

Lassen Sie sich nicht von dem Gedanken leiten, um den Kündigungsschutz umgehen zu können, einfach anstatt einer ordentlichen fristgerechten Kündigung eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen. Dies ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund für die fristlose außerordentliche Kündigung i.S.d. Gesetzes vorliegt! Ansonsten geht die Kündigung "ins Leere". Eine unberechtigte fristlose Kündigung kann zudem erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich möglicher Schadenersatzansprüche der gekündigten Mietpartei. Es ist daher unerlässlich, vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine sorgfältige rechtliche Prüfung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen und hieran orientiert eine fundierte Entscheidung zu treffen, ob außerordentlich fristlos gekündigt werden kann.


Rechtsanwalt Depenbrock aus Telgte mit dem Interessenschwerpunkt Mietrecht empfiehlt: Prüfen Sie vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung genau, ob alle formalen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Selbst kleine Fehler nutzen Mieter zur Abwehr. Durch frühzeitige anwaltliche Begleitung im Raum Telgte und Münsterland vermeiden Sie langwierige Streitigkeiten und können Ihr Mietverhältnis konsequent auflösen. Holen Sie sich professionelle Unterstützung – für rechtssichere Entscheidungen!

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Titelbild: Foto von Wildson Silva auf Unsplash

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